Rechtssatz RS0070017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070017
Entscheidungsdatum
28.01.1992
Rechtssatz
Die ins außerstreitige Verfahren verwiesenen Mietrechtsangelegenheiten sind in § 37 Abs 1 MRG zwar taxativ aufgezählt, doch schließt dies eine berichtigende Auslegung zur Beseitigung offenkundiger Wertungswidersprüche nicht gänzlich aus. § 37 Abs 1 MRG in Verbindung mit Abs 3 leg cit ist jedenfalls so zu verstehen, daß die Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses auch dann ins außerstreitige Verfahren gehört, wenn in diesem Zusammenhang gemäß § 16 a MRG ein Problem der Rechtswirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel zu lösen ist.Die ins außerstreitige Verfahren verwiesenen Mietrechtsangelegenheiten sind in Paragraph 37, Absatz eins, MRG zwar taxativ aufgezählt, doch schließt dies eine berichtigende Auslegung zur Beseitigung offenkundiger Wertungswidersprüche nicht gänzlich aus. Paragraph 37, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Absatz 3, leg cit ist jedenfalls so zu verstehen, daß die Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses auch dann ins außerstreitige Verfahren gehört, wenn in diesem Zusammenhang gemäß Paragraph 16, a MRG ein Problem der Rechtswirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel zu lösen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070017
Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0050OB00002_9200000_002