Rechtssatz RS0070019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070019
Entscheidungsdatum
12.09.1989
Rechtssatz
Die Anbringung eines neuen Verputzes an Hohlkehlen und Straßenfassaden, möge sie auch nach Ansicht der Baubehörde zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der baulichen Anlage im Sinne des § 44 Abs 1 TBO und des Bundesdenkmalamtes erforderlich sein, dient nicht mehr der Beseitigung einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen im Sinne des § 3 Abs 2 lit b MRG.Die Anbringung eines neuen Verputzes an Hohlkehlen und Straßenfassaden, möge sie auch nach Ansicht der Baubehörde zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, TBO und des Bundesdenkmalamtes erforderlich sein, dient nicht mehr der Beseitigung einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, MRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070019
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0050OB00078_8900000_002