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Rechtssatz RS0070061×

Rechtssatz RS0070061

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070061

Geschäftszahl

5Ob80/84; 5Ob52/95

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Rechtssatz

Der zeitgemäße Standard einer Badegelegenheit erfordert grundsätzlich deren Lage innerhalb der Wohnung. Der OGH teilt nicht die Auffassung Rieders in "Die Bundesregierung informiert: Mietrechtsgesetz" (Seite 21), daß eine Wohnung mit WC und Bad außerhalb des Wohnungsverbandes schlechthin nicht als D-Wohnung, sondern als C-Wohnung gelte. Im Einzelfall kann ein "Aufwiegen" des fehlenden "Klosetts im Innern" durch eine "dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit" dann angenommen werden, wenn das Badezimmer zwar "am Gang" liegt, der die Verbindung zwischen Wohnung und Badezimmer herstellende Gang aber seiner Funktion und Lage nach (ebenso wie das Badezimmer) nur den Wohnungsbenützern dient.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 80/84
    Entscheidungstext OGH 20.11.1984 5 Ob 80/84
    Veröff: MietSlg XXXVI/43
  • 5 Ob 52/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 52/95
    Vgl auch; Beisatz: Liegen sowohl die Wasserentnahmestelle als auch das Klosett außerhalb der Wohnung, so kann das Fehlen beider kategoriebestimmenden Merkmale der Ausstattungskategorie C durch das Vorhandensein einer zentralen Wärmeversorgungsanlage nicht ersetzt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070061

Dokumentnummer

JJR_19841120_OGH0002_0050OB00080_8400000_002