Rechtssatz RS0070076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070076
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Nur die Durchsetzung des Anspruches auf Rückforderung nach § 27 Abs 1 MRG auf Grund ungültiger und verbotener Vereinbarungen geleisteter Zahlungen, hier also einer Vereinbarung, wonach der neue Mieter dem früheren Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung etwas zu leisten hat ist in das besondere Außerstreitverfahren verwiesen, darüber hinausgehende Ansprüche jedoch nicht. Es bestehen allerdings wegen der Besonderheiten des Außerstreitverfahrens keine Bedenken, wenn die Antragstellerin den Betrag, den sie rückfordert, vorerst nicht beziffert, sondern sich das Rückforderungsbegehren auf den Betrag bezog, der die gleichwertige Gegenleistung des früheren Mieters übersteigt.Nur die Durchsetzung des Anspruches auf Rückforderung nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG auf Grund ungültiger und verbotener Vereinbarungen geleisteter Zahlungen, hier also einer Vereinbarung, wonach der neue Mieter dem früheren Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung etwas zu leisten hat ist in das besondere Außerstreitverfahren verwiesen, darüber hinausgehende Ansprüche jedoch nicht. Es bestehen allerdings wegen der Besonderheiten des Außerstreitverfahrens keine Bedenken, wenn die Antragstellerin den Betrag, den sie rückfordert, vorerst nicht beziffert, sondern sich das Rückforderungsbegehren auf den Betrag bezog, der die gleichwertige Gegenleistung des früheren Mieters übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070076
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0050OB00139_9200000_003