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Rechtssatz RS0070076

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070076

Geschäftszahl

5Ob139/92

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Rechtssatz

Nur die Durchsetzung des Anspruches auf Rückforderung nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG auf Grund ungültiger und verbotener Vereinbarungen geleisteter Zahlungen, hier also einer Vereinbarung, wonach der neue Mieter dem früheren Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung etwas zu leisten hat ist in das besondere Außerstreitverfahren verwiesen, darüber hinausgehende Ansprüche jedoch nicht. Es bestehen allerdings wegen der Besonderheiten des Außerstreitverfahrens keine Bedenken, wenn die Antragstellerin den Betrag, den sie rückfordert, vorerst nicht beziffert, sondern sich das Rückforderungsbegehren auf den Betrag bezog, der die gleichwertige Gegenleistung des früheren Mieters übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 139/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 139/92
    Veröff: WoBl 1993,34 (Würth)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070076

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0050OB00139_9200000_003