Rechtssatz RS0070078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070078
Entscheidungsdatum
26.11.1991
Rechtssatz
Ebenso wie die Vorschreibung der Pauschalraten unzulässig ist, wenn keine Belege über die Betriebskosten des Vorjahres vorhanden sind, ist sie auch dann unzulässig, wenn der Vermieter der Behauptungspflicht und Beweispflicht hinsichtlich aller jener Umstände nicht nachkommt, die für die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalraten maßgebend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070078
Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_0050OB00043_9100000_001