Rechtssatz RS0070094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070094
Entscheidungsdatum
28.03.1995
Rechtssatz
Ein Klosett liegt grundsätzlich nur dann im Inneren einer Wohnung, wenn es erreichbar ist, ohne die (baulich in sich abgeschlossene) Wohnung verlassen zu müssen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 73/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 73/85
- 5 Ob 52/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 52/95
Beisatz: Diesem Erfordernis ist aber nicht genüge getan, wenn das WC nur - wie hier - über einen (auch von anderen Mietern zu benützenden) zum Stiegenhaus offenen Gang erreichbar ist. Dieser Grundsatz muß aber auch für die Wasserentnahmestelle gelten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070094
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0050OB00073_8500000_001