Rechtssatz RS0070100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070100
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Der Sinn der Bestimmung des § 27 Abs 2 lit b MRG liegt darin, daß für die Genehmigung der Weitergabe und der Nichtbenützung erlaubterweise ein der Höhe nach limitierter Betrag bezahlt werden kann, sofern die dort genannten Kündigungsgründe wegen der besonderen Interessenlage des Mieters (zB voraussichtlicher Aufenthalt im Ausland) ausgeschlossen werden sollen.Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG liegt darin, daß für die Genehmigung der Weitergabe und der Nichtbenützung erlaubterweise ein der Höhe nach limitierter Betrag bezahlt werden kann, sofern die dort genannten Kündigungsgründe wegen der besonderen Interessenlage des Mieters (zB voraussichtlicher Aufenthalt im Ausland) ausgeschlossen werden sollen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 571/85
Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 571/85
Veröff: EvBl 1988/57 S 212 = MietSlg XXXVII/41
- 4 Ob 1520/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 1520/88
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070100
Dokumentnummer
JJR_19851016_OGH0002_0030OB00571_8500000_001