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Rechtssatz RS0070101

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070101

Geschäftszahl

5Ob87/85

Entscheidungsdatum

12.11.1985

Rechtssatz

Vierteljährliche Abrechnungen der Betriebskosten im Rahmen der Pauschalabrechnung (Paragraph 21, Absatz 3, MRG) sind zulässig und reichen dann für die gesetzlich gebotene Jahresabrechnung auch aus, wenn sie in ihrem inneren Sachzusammenhang und ihrer Aufgliederung gemeinsam jene Aussagekraft haben, die von der Jahresabrechnung allgemein gefordert wird. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der zur Verrechnung zu bringenden Überschüsse bzw Fehlbeträge und der Grundlagen (Gesamtbeträge der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben) für die Berechnung der zur Vorschreibung gelangenden Teilbeträge.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 87/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 5 Ob 87/85
    Veröff: RdW 1986,80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070101

Dokumentnummer

JJR_19851112_OGH0002_0050OB00087_8500000_001