Rechtssatz RS0070113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070113
Entscheidungsdatum
28.03.1995
Rechtssatz
Eine Wasserentnahmestelle liegt grundsätzlich nur dann im Inneren einer Wohnung ("Wohnungsverband"), wenn sie erreichbar ist, ohne die baulich in sich abgeschlossene Wohnung verlassen zu müssen. Diesem Erfordernis ist nicht genüge getan, wenn sie jeweils nur über den zum Stiegenhaus gehörenden von anderen Personen benützbaren Gang erreicht bzw betreten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070113
Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0050OB00052_9500000_003