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Rechtssatz RS0070113×

Rechtssatz RS0070113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070113

Geschäftszahl

5Ob52/95

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Rechtssatz

Eine Wasserentnahmestelle liegt grundsätzlich nur dann im Inneren einer Wohnung ("Wohnungsverband"), wenn sie erreichbar ist, ohne die baulich in sich abgeschlossene Wohnung verlassen zu müssen. Diesem Erfordernis ist nicht genüge getan, wenn sie jeweils nur über den zum Stiegenhaus gehörenden von anderen Personen benützbaren Gang erreicht bzw betreten werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 52/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 52/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070113

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0050OB00052_9500000_003