Rechtssatz RS0070127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070127
Geschäftszahl
3Ob571/85; 6Ob193/06b
Entscheidungsdatum
14.11.2006
Rechtssatz
Verlangt der Vermieter für die Gestattung der Untervermietung ein Entgelt, ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 11 Abs 1 MRG vorliegt, dann bietet er dem Mieter keine gleichwertige Gegenleistung für den begehrten Betrag. Der Vermieter gibt in diesem Fall keines der Rechte auf, die ihm ohne Abschluß einer solchen Vereinbarung zustehen würden.Verlangt der Vermieter für die Gestattung der Untervermietung ein Entgelt, ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, MRG vorliegt, dann bietet er dem Mieter keine gleichwertige Gegenleistung für den begehrten Betrag. Der Vermieter gibt in diesem Fall keines der Rechte auf, die ihm ohne Abschluß einer solchen Vereinbarung zustehen würden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 571/85
Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 571/85
Veröff: EvBl 1986/57 S 212 = MietSlg 37/41
- 6 Ob 193/06b
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 6 Ob 193/06b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070127
Dokumentnummer
JJR_19851016_OGH0002_0030OB00571_8500000_003