Rechtssatz RS0070136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070136
Entscheidungsdatum
16.02.1993
Rechtssatz
Die Rechtsstellung des Liegenschaftsverwalters - sei es ein privater Gelegenheitsverwalter, ein gewerblicher Immobilienverwalter oder eine gemeinnützige Bauvereinigung, zu deren Geschäftskreis gemäß § 7 Abs 2 WGG die Verwaltung von Häusern wie das der Antragstellerin gehören kann -, zu dem die Mieter in keinem Rechtsverhältnis stehen, ist auf die Hauptmietzinserhöhung nicht von Einfluß.Die Rechtsstellung des Liegenschaftsverwalters - sei es ein privater Gelegenheitsverwalter, ein gewerblicher Immobilienverwalter oder eine gemeinnützige Bauvereinigung, zu deren Geschäftskreis gemäß Paragraph 7, Absatz 2, WGG die Verwaltung von Häusern wie das der Antragstellerin gehören kann -, zu dem die Mieter in keinem Rechtsverhältnis stehen, ist auf die Hauptmietzinserhöhung nicht von Einfluß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070136
Dokumentnummer
JJR_19930216_OGH0002_0050OB00145_9200000_001