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Rechtssatz RS0070160×

Rechtssatz RS0070160

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070160

Geschäftszahl

4Ob532/92

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Rechtssatz

Die in der Rechtsprechung mehrmals gebrauchte Formulierung, daß die wirtschaftliche Betrachtungsweise verhindern soll, daß der alte Mieter vom Vermieter einen Betrag zurückverlangen kann, den er bei Festsetzung des vom neuen Mieter zu zahlenden Betrages bereits "einkalkuliert" hat, beschreibt nur einen (typischen) Fall der Überwälzung; es reicht aber aus, daß der vom abtretenden Mieter für die Zustimmung zum Mieterwechsel an den Hauseigentümer gezahlte Betrag in der Ablösesumme, die er vom neuen Mieter fordert, nach Abzug des Wertes der überlassenen Investitionen bzw sonstiger Leistungen an den neuen Mieter, deren Überwälzung zulässig ist - wie zB Übersiedlungskosten oder angemessene Kosten für die Verschaffung eines Ersatzobjektes -, immer noch (teilweise) Deckung findet. Wie der abtretende Mieter den vom neuen Mieter geforderten Gesamtbetrag errechnet hat, was er also "bewußt einkalkuliert" oder etwa (irrtümlich) nicht berücksichtigt hat, kann bei der Beurteilung, wer durch die Ablöseleistung wirtschaftlich belastet worden ist, nicht entscheidend sein; ob verbotene Ablösen überwälzt wurden, kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 532/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 532/92
    Veröff: WoBl 1993,135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070160

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00532_9200000_002