Rechtssatz RS0070167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070167
Entscheidungsdatum
26.11.2014
Rechtssatz
Der VfGH hat bereits aus Anlaß der Anfechtung des MG ausgesprochen, daß (ua) durch die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen weder der Gleichheitsgrundsatz noch der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt werden, weil nur eine Eigentumsbeschränkung vorliegt, welche aber durch ein Gesetz angeordnet werden dürfe (VfSlg 1123/1928; siehe dazu auch OGH in EvBl 1977/255 mit weiteren Hinweisen). Das muß auch für das MRG gelten, hat doch der VwGH die genannte Rechtsprechung offenbar nie aufgegeben.Der VfGH hat bereits aus Anlaß der Anfechtung des MG ausgesprochen, daß (ua) durch die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen weder der Gleichheitsgrundsatz noch der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt werden, weil nur eine Eigentumsbeschränkung vorliegt, welche aber durch ein Gesetz angeordnet werden dürfe (VfSlg 1123 aus 1928,; siehe dazu auch OGH in EvBl 1977/255 mit weiteren Hinweisen). Das muß auch für das MRG gelten, hat doch der VwGH die genannte Rechtsprechung offenbar nie aufgegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070167
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00517_9200000_004