Rechtssatz RS0070176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070176
Entscheidungsdatum
23.02.1988
Rechtssatz
Es kann nicht verlangt werden, daß der Vermieter sogleich nach Inkrafttreten des MRG unter Berufung auf § 30 Abs 2 Z 7 MRG zu kündigen hat, ohne die ersten Änderungen in Schrifttum und veröffentliche Rechtsprechung zur Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung abzuwarten, um gewisse Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten einer Kündigung zu gewinnen.Es kann nicht verlangt werden, daß der Vermieter sogleich nach Inkrafttreten des MRG unter Berufung auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG zu kündigen hat, ohne die ersten Änderungen in Schrifttum und veröffentliche Rechtsprechung zur Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung abzuwarten, um gewisse Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten einer Kündigung zu gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070176
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19880223_OGH0002_0050OB00510_8800000_004