Rechtssatz RS0070212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070212
Entscheidungsdatum
24.03.1994
Rechtssatz
Wenn eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft für ein Unternehmen ein Bestandrecht für Werksangehörige des Unternehmens vereinbart und ein solches Bestandobjekt für Zwecke des Unternehmens benötigt wird, kommt der Sachverhalt bis auf die mangelnde Indentität zwischen Vermieter und Dienstgeber jenem des Tatbestandes nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG gleich, sodaß ein Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG angenommen werden kann.Wenn eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft für ein Unternehmen ein Bestandrecht für Werksangehörige des Unternehmens vereinbart und ein solches Bestandobjekt für Zwecke des Unternehmens benötigt wird, kommt der Sachverhalt bis auf die mangelnde Indentität zwischen Vermieter und Dienstgeber jenem des Tatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG gleich, sodaß ein Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG angenommen werden kann.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070212
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0060OB00648_9300000_001