Rechtssatz RS0070214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070214
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Rechtssatz
Durch die Regelung des § 22 MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. Für eine Überwälzung vergleichbarer Aufwendungen zusätzlich zu dem in dieser Gesetzesstelle normierten Betrag bleibt kein Raum.Durch die Regelung des Paragraph 22, MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. Für eine Überwälzung vergleichbarer Aufwendungen zusätzlich zu dem in dieser Gesetzesstelle normierten Betrag bleibt kein Raum.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 35/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 35/93
Veröff: WoBl 1993,184 (Würth)
- 5 Ob 9/98d
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 9/98d
nur: Durch die Regelung des § 22 MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. (T1); Beisatz: Hier: § 22 WEG idF 3. WÄG. (T2); Beisatz: Die dem Vermieter bzw dem von ihm mit der Einziehung der Mietzinse beauftragten Verwalter entstehenden Kontoführungskosten, die bei unbarem Zahlungsverkehr entstehen, sind Verwaltungsauslagen gemäß § 22 MRG. (T3)
- 6 Ob 162/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
Beisatz wie T1: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klauseln, die Kosten der Verwaltung des Mietgegenstands auf den Mieter überwälzt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070214
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0050OB00035_9300000_001