Rechtssatz RS0070248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070248
Entscheidungsdatum
12.02.1991
Rechtssatz
Durch die in der Aufkündigung gebrauchte Wendung "Rücksichtsloses Verhalten § 30 Abs 2 Z 3 MRG" wurde von den in dieser Gesetzesstelle geregelten mehreren Kündigungsgründen eindeutig einer von diesen, nämlich rücksichtsloses Verhalten, individualisiert. Konkretisierung und Beweis der konkreten Tatsachen hat erst im Prozeß im Falle von Einwendungen zu erfolgen.Durch die in der Aufkündigung gebrauchte Wendung "Rücksichtsloses Verhalten Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG" wurde von den in dieser Gesetzesstelle geregelten mehreren Kündigungsgründen eindeutig einer von diesen, nämlich rücksichtsloses Verhalten, individualisiert. Konkretisierung und Beweis der konkreten Tatsachen hat erst im Prozeß im Falle von Einwendungen zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070248
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0050OB01506_9100000_001