Rechtssatz RS0070252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070252
Entscheidungsdatum
13.03.1990
Rechtssatz
Wird die Wohnung nach Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nur noch in unregelmäßigen Abständen benutzt und nimmt der Vermieter dies durch Jahre nicht zum Anlaß einer Kündigung, liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070252
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_0040OB01511_9000000_001