Rechtssatz RS0070256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070256
Entscheidungsdatum
17.05.2000
Rechtssatz
Wird der Mieter nur durch vertragswidriges Verhalten des Vermieters, der nach § 3 MRG dafür zu sorgen hat, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung des Hauses dienenden Anlagen in jeweils ortsüblichem Standard erhalten werden, und darüber hinaus gemäß § 1096 ABGB verpflichtet ist, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten, genötigt, eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann ihm das dringende Wohnbedürfnis an der bisherigen Wohnung nicht abgesprochen werden.Wird der Mieter nur durch vertragswidriges Verhalten des Vermieters, der nach Paragraph 3, MRG dafür zu sorgen hat, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung des Hauses dienenden Anlagen in jeweils ortsüblichem Standard erhalten werden, und darüber hinaus gemäß Paragraph 1096, ABGB verpflichtet ist, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten, genötigt, eine andere Unterkunft anzuschaffen, kann ihm das dringende Wohnbedürfnis an der bisherigen Wohnung nicht abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 594/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 594/88
Veröff: WoBl 1989,15 (Würth/Call)
- 6 Ob 122/00k
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 122/00k
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070256
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0010OB00594_8800000_001