Rechtssatz RS0070261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070261
Entscheidungsdatum
17.04.2024
Rechtssatz
Auch wenn dem Vermieter wegen der Abbruchreife des Hauses weitere Erhaltungsarbeiten nicht mehr zugemutet werden können, bleibt ihm der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG verwehrt; er kann in solchen Fällen, wenn der Mieter genötigt ist, wegen der Unbenützbarkeit des Mietgegenstandes eine andere Unterkunft zu beziehen, nur nach § 30 Abs 2 Z 14 bzw 15 MRG - und damit nur unter Ersatzbeschaffung - kündigen.Auch wenn dem Vermieter wegen der Abbruchreife des Hauses weitere Erhaltungsarbeiten nicht mehr zugemutet werden können, bleibt ihm der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG verwehrt; er kann in solchen Fällen, wenn der Mieter genötigt ist, wegen der Unbenützbarkeit des Mietgegenstandes eine andere Unterkunft zu beziehen, nur nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, bzw 15 MRG - und damit nur unter Ersatzbeschaffung - kündigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 594/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 594/88
Veröff: WoBl 1989,15 (Würth/Call)
- 6 Ob 122/00k
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 122/00k
Auch
- 1 Ob 166/15s
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 166/15s
Auch
- 7 Ob 42/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 42/24p
Beisatz: Ist der Mieter wegen der Unbenützbarkeit der Wohnung genötigt, sein Wohnbedürfnis bis zu deren Beseitigung anderswo zu befriedigen, liegt kein in seiner Spähre liegender Umstand vor, der den Vermieter zur Kündigung wegen Nichtbenützung berechtigen würde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070261
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0010OB00594_8800000_002