Rechtssatz RS0070263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070263
Entscheidungsdatum
28.11.1991
Rechtssatz
Hat die Klägerin den Mietvertrag ungeachtet dessen abgeschlossen, daß ihr bekannt war, daß insbesondere auch Parteienverkehr mit psychisch behinderten Personen stattfinden werde, muß sie mit einem gewissen Ausmaß an Störungen und Unannehmlichkeiten rechnen und dieses auch hinnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070263
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0070OB00628_9100000_001