Rechtssatz RS0070317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070317
Entscheidungsdatum
29.01.1991
Rechtssatz
Eine Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18, 19 MRG entfaltet Rechtskraftwirkung nur in Ansehung der darin ausgesprochenen Zulässigkeit der Einhebung eines bestimmten höheren Mietzinses für den festgesetzten bestimmten Zeitraum; im Spruch der Entscheidung ist in diesem Fall der (fiktive) Kategoriemietzins, der nach der Nutzfläche aufgeteilte anteilige Restbetrag und die Summe aus beiden als erhöhter Mietzins auszuweisen.Eine Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach den Paragraphen 18, 19, MRG entfaltet Rechtskraftwirkung nur in Ansehung der darin ausgesprochenen Zulässigkeit der Einhebung eines bestimmten höheren Mietzinses für den festgesetzten bestimmten Zeitraum; im Spruch der Entscheidung ist in diesem Fall der (fiktive) Kategoriemietzins, der nach der Nutzfläche aufgeteilte anteilige Restbetrag und die Summe aus beiden als erhöhter Mietzins auszuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070317
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0050OB00108_9000000_003