Rechtssatz RS0070342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070342
Entscheidungsdatum
23.05.2024
Rechtssatz
Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes "Zielpublikum" haben für sie alleine zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig ist (hier: Textilgeschäft wird nunmehr als Verleih von Videokassetten betrieben).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 512/93
Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 512/93
- 4 Ob 2261/96w
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2261/96w
nur: Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes "Zielpublikum" haben für sie alleine zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig ist. (T1); Beisatz: Hier: Verwendung eines Teehauses als Pizzeria - gleichwertig. (T2)
- 8 Ob 270/97g
Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 270/97g
nur T1
- 9 Ob 241/97z
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 241/97z
Auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit 24-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden. (T3) Veröff: SZ 70/218
- 5 Ob 205/06t
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 5 Ob 205/06t
Vgl; Beisatz: Die sukzessive Einschränkung der Öffnungszeiten während der Sommersaison führt bei einem Geschäft, dessen Gegenstand der Handel mit Sportartikel und der Verleih von Skiern ist und das sich in einem vorwiegend für die Ausübung des Wintersportes bekannten Touristenort befindet, nicht zu einer mangelnden Gleichwertigkeit des Geschäftsbetriebes. (T4)
- 7 Ob 71/11h
Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 71/11h
Auch
- 4 Ob 47/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 47/24a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070342
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19930422_OGH0002_0080OB00512_9300000_001