Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0070347×

Rechtssatz RS0070347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070347

Geschäftszahl

5Ob7/95; 5Ob98/01z

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Norm

MRG §37 Abs3
WEG §15
WEG idF 3.WÄG §26 Abs1 Z3
WEG §26 Abs2

Rechtssatz

Über Anträge auf gerichtliche Benützungsregelung betreffend ein im Ehegattenwohnungseigentum stehendes Objekt ist im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WEG zu entscheiden. Eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ist daher ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 7/95
    Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 7/95
  • 5 Ob 98/01z
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
    nur: Eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ist daher ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Ist über den Antrag nach § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 MRG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, so ist nach § 37 Abs 3 Z 20 MRG eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ausgeschlossen (5 Ob 178/00p, 5 Ob 7/95). Der Außerstreitrichter ist daher nicht nur befugt eine derartige Vorfrage selbst zu lösen, sondern auch verpflichtet (5 Ob 393/97y, 5 Ob 93/99h, 5 Ob 116/98i). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070347

Dokumentnummer

JJR_19950113_OGH0002_0050OB00007_9500000_002