Rechtssatz RS0070347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070347
Entscheidungsdatum
04.09.2001
Rechtssatz
Über Anträge auf gerichtliche Benützungsregelung betreffend ein im Ehegattenwohnungseigentum stehendes Objekt ist im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WEG zu entscheiden. Eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ist daher ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 7/95
Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 7/95
- 5 Ob 98/01z
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
nur: Eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ist daher ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Ist über den Antrag nach § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 MRG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, so ist nach § 37 Abs 3 Z 20 MRG eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ausgeschlossen (5 Ob 178/00p, 5 Ob 7/95). Der Außerstreitrichter ist daher nicht nur befugt eine derartige Vorfrage selbst zu lösen, sondern auch verpflichtet (5 Ob 393/97y, 5 Ob 93/99h, 5 Ob 116/98i). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070347
Dokumentnummer
JJR_19950113_OGH0002_0050OB00007_9500000_002