Rechtssatz RS0070356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070356
Entscheidungsdatum
23.09.1994
Rechtssatz
Bei Verletzung der Anzeigepflicht haftet der Unternehmensveräußerer für künftige Mietzinsforderungen des Vermieters weiter, aber nur bis zu jener Höhe, in der er den Mietzins selbst ohne Unternehmensveräußerung geschuldet hätte. Der Unternehmensveräußerer wird im Falle der Unterlassung der Anzeige nach § 12 Abs 3 MRG nicht Schuldner des eventuell vom neuen Mieter zu zahlenden erhöhten Mietzinses. Es kommt ihr daher im Verfahren nach § 12 Abs 3 MRG keine Parteistellung zu.Bei Verletzung der Anzeigepflicht haftet der Unternehmensveräußerer für künftige Mietzinsforderungen des Vermieters weiter, aber nur bis zu jener Höhe, in der er den Mietzins selbst ohne Unternehmensveräußerung geschuldet hätte. Der Unternehmensveräußerer wird im Falle der Unterlassung der Anzeige nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht Schuldner des eventuell vom neuen Mieter zu zahlenden erhöhten Mietzinses. Es kommt ihr daher im Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG keine Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070356
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0050OB00067_9400000_003