Rechtssatz RS0070365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070365
Entscheidungsdatum
18.02.1992
Rechtssatz
Eine am Ziel der gesetzlichen Regelung orientierte Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses hat an der im Falle einer Neuvermietung bestmöglichen Verwertung des Bestandobjektes Maß zu nehmen, die nach Lage der Dinge eben auch darin bestehen kann, ein aus zahlreichen Räumen bestehendes und sich sogar über mehrere Stockwerke erstreckendes Bestandobjekt in mehrere getrennt vermietbare Einheiten zu zerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070365
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0050OB00009_9200000_001