Rechtssatz RS0070383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070383
Entscheidungsdatum
26.03.1992
Rechtssatz
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG setzt einen nachteiligen Gebrauch von einem in § 1 Abs 1 MRG aufgezählten Mietgegenstand voraus, wozu allerdings auch feste Einbauten und dergleichen zählen. Vom Vermieter beigestellte Einrichtungsgegenstände werden ausdrücklich neben den Begriff des Mietgegenstandes im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs 1 MRG gestellt, sodaß es sich verbietet sie selbst als Mietgegenstand im Sinne dieser Kündigungsgrundes zu behandeln.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG setzt einen nachteiligen Gebrauch von einem in Paragraph eins, Absatz eins, MRG aufgezählten Mietgegenstand voraus, wozu allerdings auch feste Einbauten und dergleichen zählen. Vom Vermieter beigestellte Einrichtungsgegenstände werden ausdrücklich neben den Begriff des Mietgegenstandes im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, MRG gestellt, sodaß es sich verbietet sie selbst als Mietgegenstand im Sinne dieser Kündigungsgrundes zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070383
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19920326_OGH0002_0080OB00536_9200000_001