Rechtssatz RS0070387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070387
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Ist das auf § 12 Abs 3 MRG gestützte Begehren des Vermieters nach einem höheren Hauptmietzins berechtigt, haftet die einbringende Gesellschaft für die Zeit ab dem Erhöhungsbegehren bis zur Einbringung des Unternehmens gemäß Art I § 1 Abs 2 StruktVG in die neu gegründete Gesellschaft für den höheren Mietzins. Die einbringende Gesellschaft wird daher weiterhin durch die Entscheidung sowohl über den Antrag des Vormieters als auch über ihren Zwischenfeststellungsantrag in ihrer Rechtssphäre unmittelbar berührt.Ist das auf Paragraph 12, Absatz 3, MRG gestützte Begehren des Vermieters nach einem höheren Hauptmietzins berechtigt, haftet die einbringende Gesellschaft für die Zeit ab dem Erhöhungsbegehren bis zur Einbringung des Unternehmens gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, StruktVG in die neu gegründete Gesellschaft für den höheren Mietzins. Die einbringende Gesellschaft wird daher weiterhin durch die Entscheidung sowohl über den Antrag des Vormieters als auch über ihren Zwischenfeststellungsantrag in ihrer Rechtssphäre unmittelbar berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070387
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0050OB00018_9000000_003