Rechtssatz RS0070395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070395
Entscheidungsdatum
19.01.1993
Rechtssatz
Werden die rechtlichen Interessen der anderen ehemaligen (§ 1112 ABGB) Hauptmieter durch das Ergebnis des Verfahrens (hier: wegen zu Unrecht als Betriebskosten vorgeschriebenen Rechnungsposten) nicht mehr unmittelbar berührt, so wären sie durch die in diesem Verfahren letztlich ergehende Entscheidung nicht beschwert. Wäre ihnen aber mangels Beschwer die Erhebung eines Rechtsmittels nicht möglich, so kann in der Unterlassung der Zustellung der Entscheidungen der Vorinstanzen an die ehemaligen Hauptmieter eine Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre nicht erblickt werden.Werden die rechtlichen Interessen der anderen ehemaligen (Paragraph 1112, ABGB) Hauptmieter durch das Ergebnis des Verfahrens (hier: wegen zu Unrecht als Betriebskosten vorgeschriebenen Rechnungsposten) nicht mehr unmittelbar berührt, so wären sie durch die in diesem Verfahren letztlich ergehende Entscheidung nicht beschwert. Wäre ihnen aber mangels Beschwer die Erhebung eines Rechtsmittels nicht möglich, so kann in der Unterlassung der Zustellung der Entscheidungen der Vorinstanzen an die ehemaligen Hauptmieter eine Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 151/92
Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 151/92
Veröff: ImmZ 1993,151 = WoBl 1993,171
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070395
Dokumentnummer
JJR_19930119_OGH0002_0050OB00151_9200000_004