Rechtssatz RS0070407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070407
Entscheidungsdatum
04.09.2001
Rechtssatz
Wenn auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 12 MRG (§ 22 Abs 4 WGG) die mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und den Parteien das rechtliche Gehör - dessen Verweigerung mit Nichtigkeit bedroht wäre - auch auf andere Weise gewährt werden kann, kann der OGH, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen nicht entgegentreten, wenn die dabei überbundene Rechtsansicht zu dem materiellrechtlichen Fragen richtig ist. Dies muß im Verfahren über Rekurse gegen Sachbeschlüsse im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG bzw WEG und WGG ebenso gelten.Wenn auch im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG (Paragraph 22, Absatz 4, WGG) die mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und den Parteien das rechtliche Gehör - dessen Verweigerung mit Nichtigkeit bedroht wäre - auch auf andere Weise gewährt werden kann, kann der OGH, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen nicht entgegentreten, wenn die dabei überbundene Rechtsansicht zu dem materiellrechtlichen Fragen richtig ist. Dies muß im Verfahren über Rekurse gegen Sachbeschlüsse im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG bzw WEG und WGG ebenso gelten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 92/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 92/91
- 5 Ob 97/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 97/91
- 5 Ob 91/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 91/91
- 5 Ob 99/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 99/91
Veröff: WoBl 1992,37
- 5 Ob 96/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 96/91
- 5 Ob 94/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 94/91
- 5 Ob 100/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 100/91
- 5 Ob 95/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 95/91
- 5 Ob 98/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 98/91
- 5 Ob 93/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 93/91
- 5 Ob 138/01g
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 138/01g
Auch; nur: Im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 12 MRG (§ 22 Abs 4 WGG) ist die mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben und kann den Parteien das rechtliche Gehör - dessen Verweigerung mit Nichtigkeit bedroht wäre - auch auf andere Weise gewährt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070407
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0050OB00092_9100000_006