Rechtssatz RS0070438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070438
Entscheidungsdatum
20.10.1981
Rechtssatz
Keine Entscheidung im verstärkten Senat erforderlich, wenn von einer Rechtsmeinung abgegangen wird, die in den bisherigen Fällen in aller Regel nur den Charakter eines pragmatischen Ausspruchs ohne Einfluß auf das Ergebnis hatte (hier: § 1320 ABGB; Übergang von Verschuldenshaftung zur Gefährdungshaftung).Keine Entscheidung im verstärkten Senat erforderlich, wenn von einer Rechtsmeinung abgegangen wird, die in den bisherigen Fällen in aller Regel nur den Charakter eines pragmatischen Ausspruchs ohne Einfluß auf das Ergebnis hatte (hier: Paragraph 1320, ABGB; Übergang von Verschuldenshaftung zur Gefährdungshaftung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0070438
Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0050OB00510_8100000_003