Rechtssatz RS0070456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070456
Geschäftszahl
5Ob69/93 (5Ob70/93, 5Ob71/93)
Entscheidungsdatum
09.11.1993
Rechtssatz
Fehlbeträge bei den Annuitätenzahlungen der Mieter, wie sie etwa durch zeitweilige Leerstehungen vermietbarer Objekte entstanden sein könnten, sind bei der Ermittlung des Deckungsfehlbetrages nur im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung und zwar nach Maßgabe des § 20 Abs 1 Z 1 lit c MRG zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Abgänge fallen nach der in der zitierten Gesetzesstelle (siehe auch § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG) zum Ausdruck kommenden Wertung in das Risiko des Vermieters und dürfen daher nicht zu Lasten der Mieter gehen.Fehlbeträge bei den Annuitätenzahlungen der Mieter, wie sie etwa durch zeitweilige Leerstehungen vermietbarer Objekte entstanden sein könnten, sind bei der Ermittlung des Deckungsfehlbetrages nur im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung und zwar nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, MRG zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Abgänge fallen nach der in der zitierten Gesetzesstelle (siehe auch Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, MRG) zum Ausdruck kommenden Wertung in das Risiko des Vermieters und dürfen daher nicht zu Lasten der Mieter gehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070456
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB00069_9300000_002