Rechtssatz RS0070459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070459
Geschäftszahl
6Ob826/83; 10Ob2/16s
Entscheidungsdatum
10.05.2016
Rechtssatz
Für die Berechnung des Zeitraumes, auf welchen der Gebrauchswert der dem Untermieter zugutekommenden Investitionen des Hauptmieters aufzuteilen ist, ist es, wenn ein Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und der Untermieter für die Instandhaltung des Bestandgegenstandes zu sorgen hat, erforderlich, die durchschnittliche Dauer eines solchen Untermietvertrages zu ermitteln. Wenn es diesbezüglich keine statistischen Unterlagen geben sollte, ist diese Dauer nach den Erfahrungen auf dem Realitätenmarkt zu erheben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 826/83
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 826/83
Veröff: EvBl 1985/105 S 527 = MietSlg XXXVI/37
- 10 Ob 2/16s
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 2/16s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070459
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0060OB00826_8300000_005