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Rechtssatz RS0070474

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070474

Geschäftszahl

5Ob77/83; 5Ob12/03f

Entscheidungsdatum

11.02.2003

Rechtssatz

Bei der Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG kommt es allein auf den bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Ausstattungsstand der Wohnung an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/83
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 77/83
  • 5 Ob 12/03f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 12/03f
    Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach es für die Feststellung der Urkategorie einer vermieteten Wohnung unerheblich sei, auf wessen Kosten die beim Abschluss der Mietzinsvereinbarung vorhandenen, kategorierelevanten Einrichtungen angeschafft wurden, ob sie etwa dem Vormieter direkt oder indirekt abgelöst werden mussten, ist seit der Einfügung der Bestimmung des §10 Abs 6 in das MRG durch das 2. WÄG überholt. Eine auf Kosten des Mieters erfolgte Anhebung der Ausstattungskategorie einer Wohnung ist seither bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses als nicht getätigt zu behandeln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070474

Dokumentnummer

JJR_19840703_OGH0002_0050OB00077_8300000_001