Rechtssatz RS0070474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070474
Geschäftszahl
5Ob77/83; 5Ob12/03f
Entscheidungsdatum
11.02.2003
Rechtssatz
Bei der Anwendung des § 44 Abs 2 und 3 MRG kommt es allein auf den bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Ausstattungsstand der Wohnung an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde.Bei der Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG kommt es allein auf den bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Ausstattungsstand der Wohnung an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 77/83
Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 77/83
- 5 Ob 12/03f
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 12/03f
Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach es für die Feststellung der Urkategorie einer vermieteten Wohnung unerheblich sei, auf wessen Kosten die beim Abschluss der Mietzinsvereinbarung vorhandenen, kategorierelevanten Einrichtungen angeschafft wurden, ob sie etwa dem Vormieter direkt oder indirekt abgelöst werden mussten, ist seit der Einfügung der Bestimmung des §10 Abs 6 in das MRG durch das 2. WÄG überholt. Eine auf Kosten des Mieters erfolgte Anhebung der Ausstattungskategorie einer Wohnung ist seither bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses als nicht getätigt zu behandeln. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070474
Dokumentnummer
JJR_19840703_OGH0002_0050OB00077_8300000_001