Rechtssatz RS0070477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070477
Entscheidungsdatum
19.09.2001
Rechtssatz
Für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG ist auf das auf endgültige Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit am Unternehmen gerichtete obligatorische Veräußerungsgeschäft, verbunden mit der Übergabe des Unternehmens, somit den Eintritt des Übernehmers in die Betriebsführung, und nicht auf den Eigentumserwerb an den einzelnen Unternehmensbestandteilen anzustellen.Für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG ist auf das auf endgültige Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit am Unternehmen gerichtete obligatorische Veräußerungsgeschäft, verbunden mit der Übergabe des Unternehmens, somit den Eintritt des Übernehmers in die Betriebsführung, und nicht auf den Eigentumserwerb an den einzelnen Unternehmensbestandteilen anzustellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 685/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 685/90
Veröff: SZ 64/127 = RdW 1992,109 = ecolex 1992,17
- 2 Ob 563/94
Entscheidungstext OGH 11.05.1995 2 Ob 563/94
Beisatz: Unternehmenserwerb mit Eigentumsvorbehalt. (T1)
- 5 Ob 2267/96k
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2267/96k
- 9 Ob 232/01k
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 Ob 232/01k
Beisatz: Voraussetzung für den ex-lege Eintritt eines Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis des Unternehmensveräußerers (früher gemäß § 12 Abs 3 aF MRG, jetzt § 12a Abs 1 MRG) ist ein auf die endgültige Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit gerichtetes obligatorisches Veräußerungsgeschäft, verbunden mit der Übergabe des Unternehmens, dh der Eintritt des Übernehmers in die Betriebsführung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070477
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00685_9000000_005