Rechtssatz RS0070478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070478
Entscheidungsdatum
15.12.1987
Rechtssatz
Eine vom Vermieter finanzierte Standardverbesserung ist zu bejahen, wenn die Kosten zur Schaffung einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit in der dem Mieter gewährten Mietzinsermäßigung Deckung finden, die sich für die Zeit ab Wirksamkeit der Ermäßigungsvereinbarung bis zum Tag des Zuganges des vom Mieter gestellten Ermäßigungsbegehrens im Sinne des § 44 MRG aus der Differenz zwischen dem im Mietvertrag vereinbarten und dem sich aus der Ermäßigungsvereinbarung ergebenden Hauptmietzins errechnet.Eine vom Vermieter finanzierte Standardverbesserung ist zu bejahen, wenn die Kosten zur Schaffung einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit in der dem Mieter gewährten Mietzinsermäßigung Deckung finden, die sich für die Zeit ab Wirksamkeit der Ermäßigungsvereinbarung bis zum Tag des Zuganges des vom Mieter gestellten Ermäßigungsbegehrens im Sinne des Paragraph 44, MRG aus der Differenz zwischen dem im Mietvertrag vereinbarten und dem sich aus der Ermäßigungsvereinbarung ergebenden Hauptmietzins errechnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070478
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0050OB00107_8700000_002