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Rechtssatz RS0070484

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070484

Geschäftszahl

4Ob551/90

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Rechtssatz

Warum der Gesetzgeber des MRÄG die Gleichstellung der teilweisen Weitergabe des Mietgegenstandes mit der gänzlichen Weitergabe auf Wohnungen beschränkt und für Geschäftsräume keine Vorsorge getroffen hat, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Da der Gesetzgeber mit dem MRÄG einen schrittweisen Übergang zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietenwesens einleiten wollte und damals den Kündigungsschutz in einigen Punkten eingeschränkt hat, ist aber auszuschließen, daß er die bis dahin als Fälle gänzlicher Weitergabe behandelten Tatbestände nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, Satz 2 MG als Kündigungsgrund bei Wohnungen anerkennen wollte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 551/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 551/90
    Veröff: EvBl 1991/26 S 133 = WoBl 1991,141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0040OB00551_9000000_001