Rechtssatz RS0070489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070489
Entscheidungsdatum
22.04.1997
Rechtssatz
Zwischen dem "bloß unwesentlichen Benützungsvorbehalt" als Unterfall der gänzlichen Weitergabe und dem Fall der teilweisen Weitergabe des Bestandgegenstandes nach § 30 Abs 2 Z 4 Satz 2 MRG besteht der Unterschied, daß im zweiten Fall auch (wirtschaftlich) wesentliche Teile des Mietgegenstandes vom Vorbehalt betroffen sein können, der aufgekündigte Mieter diese Räume aber nicht zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses braucht.Zwischen dem "bloß unwesentlichen Benützungsvorbehalt" als Unterfall der gänzlichen Weitergabe und dem Fall der teilweisen Weitergabe des Bestandgegenstandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Satz 2 MRG besteht der Unterschied, daß im zweiten Fall auch (wirtschaftlich) wesentliche Teile des Mietgegenstandes vom Vorbehalt betroffen sein können, der aufgekündigte Mieter diese Räume aber nicht zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses braucht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 551/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 551/90
Veröff: EvBl 1991/26 S 133 = WoBl 1991,141
- 4 Ob 75/97a
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 75/97a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070489
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0040OB00551_9000000_002