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Rechtssatz RS0070502

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070502

Geschäftszahl

5Ob6/91

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Rechtssatz

Im Gegensatz zu einem neuen Antrag nach Paragraph 19, Absatz eins, MRG (wegen weiterer Arbeiten) hat die Neuberechnung nach Paragraph 19, Absatz 3, MRG innerhalb des ursprünglichen Verteilungszeitraumes zu erfolgen, und zwar des "restlichen", also ab einem neuen Verrechnungsstichtag. Bis dahin muß (anschließend an den Stichtag der ursprünglichen Entscheidung) eine Abrechnung über die eingehobenen Hauptmietzinse vorgenommen werden. Nach dem danach sich ergebenden rechtlichen Gesamterfordernis wird für den restlichen Verteilungszeitraum nach den Regeln der vollen Mietzinserhöhung ein neues monatliches Deckungserfordernis und daraus der neue erhöhte Mietzins für die einzelnen Mietgegenstände errechnet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 6/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 5 Ob 6/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070502

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0050OB00006_9100000_002