Rechtssatz RS0070506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070506
Entscheidungsdatum
23.10.1990
Rechtssatz
Die Frage, ob der Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe des Mietgegenstandes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG trotz Vereinbarung eines nur unwesentlichen Benützungsvorbehaltes nicht vorliegt, weil der Hauseigentümer dem Mieter ein vertragliches Recht zu (teilweisen) Weitergabe des Mietgegenstandes eingeräumt hat (- bei Gestattung der gänzlichen Weitergabe entfällt dieser Kündigungsgrund in der Regel überhaupt -), hängt vom Inhalt der betreffenden Vereinbarung, also von der jeweiligen konkreten Vertragsgestaltung ab.Die Frage, ob der Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe des Mietgegenstandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG trotz Vereinbarung eines nur unwesentlichen Benützungsvorbehaltes nicht vorliegt, weil der Hauseigentümer dem Mieter ein vertragliches Recht zu (teilweisen) Weitergabe des Mietgegenstandes eingeräumt hat (- bei Gestattung der gänzlichen Weitergabe entfällt dieser Kündigungsgrund in der Regel überhaupt -), hängt vom Inhalt der betreffenden Vereinbarung, also von der jeweiligen konkreten Vertragsgestaltung ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070506
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0040OB00551_9000000_003