Rechtssatz RS0070521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070521
Entscheidungsdatum
14.01.1993
Rechtssatz
Im Fall eines vertraglich vereinbarten zeitlich beschränkten Rechtes auf die gänzliche Untervermietung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die prognostische Beurteilung, ob der Mieter den Mietgegenstand für sich oder eintrittsberechtigte Personen in naher Zukunft dringend benötigt wird, jener, in dem erstmals eine unzulässige gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes vorliegt. Ein Eintrittsrecht, das die Kündigung unzulässig macht, besteht in einem solchen Fall nur bei vertraglicher Vereinbarung. Es genügt aber, daß eine der im § 14 Abs 3 MRG genannten Personen im Zeitpunkt des Auszugs aus der nun gekündigten Wohnung dort mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und erschließbarer Zweck der Vereinbarung war, diesen das Eintrittsrecht zu erhalten.Im Fall eines vertraglich vereinbarten zeitlich beschränkten Rechtes auf die gänzliche Untervermietung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die prognostische Beurteilung, ob der Mieter den Mietgegenstand für sich oder eintrittsberechtigte Personen in naher Zukunft dringend benötigt wird, jener, in dem erstmals eine unzulässige gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes vorliegt. Ein Eintrittsrecht, das die Kündigung unzulässig macht, besteht in einem solchen Fall nur bei vertraglicher Vereinbarung. Es genügt aber, daß eine der im Paragraph 14, Absatz 3, MRG genannten Personen im Zeitpunkt des Auszugs aus der nun gekündigten Wohnung dort mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und erschließbarer Zweck der Vereinbarung war, diesen das Eintrittsrecht zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070521
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19930114_OGH0002_0080OB00591_9200000_001