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Rechtssatz RS0070521×

Rechtssatz RS0070521

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070521

Geschäftszahl

8Ob591/92

Entscheidungsdatum

14.01.1993

Rechtssatz

Im Fall eines vertraglich vereinbarten zeitlich beschränkten Rechtes auf die gänzliche Untervermietung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die prognostische Beurteilung, ob der Mieter den Mietgegenstand für sich oder eintrittsberechtigte Personen in naher Zukunft dringend benötigt wird, jener, in dem erstmals eine unzulässige gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes vorliegt. Ein Eintrittsrecht, das die Kündigung unzulässig macht, besteht in einem solchen Fall nur bei vertraglicher Vereinbarung. Es genügt aber, daß eine der im Paragraph 14, Absatz 3, MRG genannten Personen im Zeitpunkt des Auszugs aus der nun gekündigten Wohnung dort mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und erschließbarer Zweck der Vereinbarung war, diesen das Eintrittsrecht zu erhalten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1993 8 Ob 591/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070521

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19930114_OGH0002_0080OB00591_9200000_001