Rechtssatz RS0070524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070524
Entscheidungsdatum
27.05.1997
Rechtssatz
Die Unterlassung der Durchführung von Arbeiten, die dem Vermieter gemäß § 19 Abs 2 MRG aufgetragen wurden, wegen Uneinigkeit der Liegenschaftsmiteigentümer hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ist nicht als "Undurchführbarkeit" der Arbeiten im Sinne des § 19 Abs 2 2.Satz MRG anzusehen.Die Unterlassung der Durchführung von Arbeiten, die dem Vermieter gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MRG aufgetragen wurden, wegen Uneinigkeit der Liegenschaftsmiteigentümer hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ist nicht als "Undurchführbarkeit" der Arbeiten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, 2.Satz MRG anzusehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 96/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 96/92
- 5 Ob 185/97k
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 185/97k
Auch; Beisatz: Solange auch nur ein Mieter nach § 6 Abs 2 MRG die Vollstreckung des Auftrags erwirken kann, kommt ein Vorgehen nach § 19 Abs 2 Satz 2 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 10 MRG nicht in Betracht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070524
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00096_9200000_001