Rechtssatz RS0070540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070540
Entscheidungsdatum
26.05.1992
Rechtssatz
Für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist es belanglos, ob das Rekursgericht in seiner Entscheidung nur eine bereits in einem früheren Vorverfahrensstadium geäußerte Rechtsansicht wiederholte. Maßgeblich ist allein, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft.Für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist es belanglos, ob das Rekursgericht in seiner Entscheidung nur eine bereits in einem früheren Vorverfahrensstadium geäußerte Rechtsansicht wiederholte. Maßgeblich ist allein, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070540
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB01022_9200000_002