Rechtssatz RS0070548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070548
Entscheidungsdatum
31.05.1988
Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG hat das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist, über Anträge auf Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses sowie des Anteils an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, unabhängig davon, ob die Mietzinsvereinbarung vor oder nach Inkrafttreten des MRG geschlossen worden ist. Dies gilt auch für Pauschalmietzinsvereinbarungen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und 12 MRG hat das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist, über Anträge auf Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses sowie des Anteils an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, unabhängig davon, ob die Mietzinsvereinbarung vor oder nach Inkrafttreten des MRG geschlossen worden ist. Dies gilt auch für Pauschalmietzinsvereinbarungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070548
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0050OB00044_8800000_002