Rechtssatz RS0070555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070555
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Rechtssatz
Beim "nur unwesentlichen Benützungsvorbehalt" ergibt sich das fehlende Schutzbedürfnis des weitergebenden Mieters nicht daraus, daß er die vorbehaltenen Teile des Mietgegenstandes nicht zur Befriedigung seines Wohnungsbedürfnisses braucht, sondern schon daraus, daß er dem Untermieter praktisch ohnehin das gesamte Bestandobjekt überlassen hat und der zur Eigenbenützung vorbehaltene Teil keine ins Gewicht fallende Bedeutung hat. Unwesentliche Benützungsvorbehalte sind daher weiterhin als Fälle gänzlicher Weitergabe in Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 Satz 1 MRG zu behandeln.Beim "nur unwesentlichen Benützungsvorbehalt" ergibt sich das fehlende Schutzbedürfnis des weitergebenden Mieters nicht daraus, daß er die vorbehaltenen Teile des Mietgegenstandes nicht zur Befriedigung seines Wohnungsbedürfnisses braucht, sondern schon daraus, daß er dem Untermieter praktisch ohnehin das gesamte Bestandobjekt überlassen hat und der zur Eigenbenützung vorbehaltene Teil keine ins Gewicht fallende Bedeutung hat. Unwesentliche Benützungsvorbehalte sind daher weiterhin als Fälle gänzlicher Weitergabe in Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Satz 1 MRG zu behandeln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 551/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 551/90
Veröff: EvBl 1991/26 S 133 = WoBl 1991,141
- 4 Ob 75/97a
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 75/97a
- 6 Ob 122/20i
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 122/20i
Vgl; Beisatz: Ob die konkret vorbehaltene Benützung als wesentlicher oder unwesentlicher Benützungsvorbehalt anzusehen ist, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070555
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0040OB00551_9000000_004