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Rechtssatz RS0070555×

Rechtssatz RS0070555

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070555

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Rechtssatz

Beim "nur unwesentlichen Benützungsvorbehalt" ergibt sich das fehlende Schutzbedürfnis des weitergebenden Mieters nicht daraus, daß er die vorbehaltenen Teile des Mietgegenstandes nicht zur Befriedigung seines Wohnungsbedürfnisses braucht, sondern schon daraus, daß er dem Untermieter praktisch ohnehin das gesamte Bestandobjekt überlassen hat und der zur Eigenbenützung vorbehaltene Teil keine ins Gewicht fallende Bedeutung hat. Unwesentliche Benützungsvorbehalte sind daher weiterhin als Fälle gänzlicher Weitergabe in Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Satz 1 MRG zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 551/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 551/90
    Veröff: EvBl 1991/26 S 133 = WoBl 1991,141
  • 4 Ob 75/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 75/97a
  • 6 Ob 122/20i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 122/20i
    Vgl; Beisatz: Ob die konkret vorbehaltene Benützung als wesentlicher oder unwesentlicher Benützungsvorbehalt anzusehen ist, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0040OB00551_9000000_004