Rechtssatz RS0070568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070568
Entscheidungsdatum
18.03.1986
Rechtssatz
Unter dem selbstverschuldeten Eigenbedarf ist einerseits nicht jeder selbst verursachte Eigenbedarf andererseits aber auch nicht nur der in rechtswidriger, sittenwidriger Weise zum Zweck der Umgehung des Gesetzes herbeigeführte Eigenbedarf zu verstehen. Als selbstverschuldet ist der Eigenbedarf dann anzusehen, wenn er durch ein Verhalten des Vermieters herbeigeführt wurde, das mit einem auf Einhaltung bestehender Mietvertragsverpflichtungen gerichteten Verhalten eines Vermieters nicht vereinbar ist, insbesondere nicht mit einer durch die Umstandsklausel verständlich gemachten Vertragsauflösungstendenz in Einklang gebracht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070568
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19860318_OGH0002_0050OB00519_8600000_001