Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0070568×

Rechtssatz RS0070568

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070568

Geschäftszahl

5Ob519/86

Entscheidungsdatum

18.03.1986

Rechtssatz

Unter dem selbstverschuldeten Eigenbedarf ist einerseits nicht jeder selbst verursachte Eigenbedarf andererseits aber auch nicht nur der in rechtswidriger, sittenwidriger Weise zum Zweck der Umgehung des Gesetzes herbeigeführte Eigenbedarf zu verstehen. Als selbstverschuldet ist der Eigenbedarf dann anzusehen, wenn er durch ein Verhalten des Vermieters herbeigeführt wurde, das mit einem auf Einhaltung bestehender Mietvertragsverpflichtungen gerichteten Verhalten eines Vermieters nicht vereinbar ist, insbesondere nicht mit einer durch die Umstandsklausel verständlich gemachten Vertragsauflösungstendenz in Einklang gebracht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 519/86
    Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 519/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070568

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19860318_OGH0002_0050OB00519_8600000_001