Rechtssatz RS0070573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070573
Entscheidungsdatum
26.05.1992
Rechtssatz
Die als gleichheitswidrig inkriminierte Ausnahmeregelung zu Gunsten gemeinnütziger Bauvereinigungen (siehe jetzt § 20 Abs 1 Z 1 lit a WGG) erscheint unbedenklich, da sie durch das von den gemeinnützigen Bauvereinigungen zu beachtende Kostendeckungsprinzip und die darauf aufbauenden Preisbildungsvorschriften (§§ 13 ff WGG in Verbindung mit der Entgeltrichtlinienverordnung) sachlich gerechtfertigt ist.Die als gleichheitswidrig inkriminierte Ausnahmeregelung zu Gunsten gemeinnütziger Bauvereinigungen (siehe jetzt Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WGG) erscheint unbedenklich, da sie durch das von den gemeinnützigen Bauvereinigungen zu beachtende Kostendeckungsprinzip und die darauf aufbauenden Preisbildungsvorschriften (Paragraphen 13, ff WGG in Verbindung mit der Entgeltrichtlinienverordnung) sachlich gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070573
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB01022_9200000_003