Rechtssatz RS0070594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070594
Entscheidungsdatum
27.06.1984
Rechtssatz
Die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt nur dann, wenn das Haus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ein Einfamilienhaus war, nicht aber auch dann, wenn es erst später durch bauliche Veränderungen dazu gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070594
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0030OB00535_8400000_006