Rechtssatz RS0070598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070598
Entscheidungsdatum
04.10.2000
Norm
MuttSchG §3
MuttSchG §5
MuttSchG §15
Rechtssatz
Sind im Zeitpunkt der Bewilligung eines nach § 15 Abs 1 MuttSchG beantragten Karenzurlaubes die Tatsachen einer neuen Schwangerschaft der Dienstnehmerin und des Zeitpunktes der voraussichtlich Entbindung bereits bekannt, so darf der Urlaub unter Karenz der Bezüge nur unter Ausschluß derjenigen Zeiträume bewilligt werden, für die nach den §§ 3 und 5 MuttSchG ein Beschäftigungsverbot unter Aufrechterhaltung des Bezugsanspruchs besteht.Sind im Zeitpunkt der Bewilligung eines nach Paragraph 15, Absatz eins, MuttSchG beantragten Karenzurlaubes die Tatsachen einer neuen Schwangerschaft der Dienstnehmerin und des Zeitpunktes der voraussichtlich Entbindung bereits bekannt, so darf der Urlaub unter Karenz der Bezüge nur unter Ausschluß derjenigen Zeiträume bewilligt werden, für die nach den Paragraphen 3 und 5 MuttSchG ein Beschäftigungsverbot unter Aufrechterhaltung des Bezugsanspruchs besteht.
VwGH vom 31.01.1975, 2049/74; Veröff: Arb 9340 = SozM ID,944
Entscheidungstexte
- 4 Ob 153/77
Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 153/77
Veröff: Arb 9639 = DRdA 1979,30 (mit Anmerkung von Klein) = ZAS 1978,227 (mit Anmerkung von Marhold) = SozM IIIB,211
- 9 ObA 132/87
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 132/87
Vgl auch; Veröff: JBl 1988,662 = RdW 1988,431
- 9 ObA 199/00f
Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 199/00f
Vgl auch; Beisatz: Für jene Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 und 5 MSchG bestehe, kann Karenzurlaub nicht in Anspruch genommen werden. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmerin
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0070598
Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0040OB00153_7700000_008