Rechtssatz RS0070629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070629
Entscheidungsdatum
24.10.1984
Rechtssatz
Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Untermietverträgen liegt grundsätzlich ein Verwerten zumindest schon dann vor, wenn eine Vereinbarung über eine teilweise Überlassung des Mietgegenstandes gegen Entgelt zustandegekommen ist. Darauf, wann das Entgelt fällig oder tatsächlich bezahlt wird, kommt es für die Frage, ob überhaupt eine Verwertung vorliegt, nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070629
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0060OB00826_8300000_007